PTR Hartmann

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen - Stand Januar 2022

I. GELTUNGSBEREICH

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen an PTR HARTMANN GmbH (PTR) finden diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) unter Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen ausschließlich Anwendung.
  2. Sie gelten als angenommen, wenn der Lieferant ein Angebot einreicht.
  3. Als Anerkennung abweichender Vereinbarungen gelten weder das Schweigen noch die Bestellung oder die Annahme der Lieferung oder Leistung oder deren Bezahlung durch uns. 

II. BESTELLUNG - ANGEBOT

  1. Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Mündliche und fernmündliche Bestellungen sowie jede Änderung einer Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb von zwei (2) Werktagen zu beantworten. Geht uns innerhalb einer Frist von zwei Werktagen keine Bestätigung zu, sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden.
  3. Angebote erfolgen durch den Lieferanten kostenlos und unverbindlich für uns. Aufwendungsersatz leisten wir nur dann, wenn dieser vorher von uns genehmigt wurde. Die Angebote müssen unseren Anfragen entsprechen. Sind Abweichungen unvermeidlich, so hat der Lieferant ausdrücklich darauf hinzuweisen.

III. PREISE

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise, einschließlich Verpackung und verstehen sich CPT Lieferort für Inlandslieferungen und DDP Lieferort für alle anderen Lieferungen. Es gelten jeweils die Incoterms 2020. Wird eine Vergütung nach Aufwand geschuldet, so versteht sich der vereinbarte Betrag als obere Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Der Lieferant gibt in seinem Angebot Kostenarten und Kostensätze bekannt.
  2. Die Preise und die Vergütung decken alle Lieferungen und Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Abgedeckt sind insbesondere auch Installations- und Dokumentationskosten, Kosten für eine erste Instruktion, Spesen, Lizenzgebühren, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten. Vereinbarte Preise sind grundsätzlich Festpreise, einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Die Lieferung erfolgt frachtfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle, einschließlich Verpackung.

IV. LIEFERPFLICHTEN, LIEFERVERZUG

  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich, soweit nichts anderes vereinbart, auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht erst mit Übergabe am Bestimmungsort auf uns über.
  2. Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich.
  3. Zu jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit den Angaben zu Bestellnummer und PTR- Materialnummer beizulegen.
  4. Die Anerkennung von Mehr- bzw. Minderlieferungen behalten wir uns vor.
  5. Anlieferungen auf Paletten dürfen ausschließlich mit Euro- bzw. unbehandelten Holzpaletten erfolgen.
  6. Umverpackungen/Verkaufsverpackungen müssen mehrfach verwendbar oder recycelbar sein (Kartonagen, Folien, usw.).
  7. Treten Umstände ein oder drohen Umstände, die der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit entgegenstehen, wird der Lieferant uns unverzüglich schriftlich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung benachrichtigen.
  8. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

V. Warenausgangskontrolle, Verpackung, Versand,
     Ursprungsnachweis

  1. Der Lieferant führt eine Warenausgangskontrolle im Hinblick auf Mängel der Waren durch.
  2. Alle Waren müssen ordnungsgemäß verpackt, gekennzeichnet und unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt in einer Weise versandt werden, die die niedrigsten Transportkosten sicherstellt. Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren gemäß den jeweils aktuellen Verpackungsvorgaben zu verpacken. Für Beschädigungen in Folge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.
  3. Der Lieferant hat unverzüglich alle Unterlagen und andere Angaben vollständig zu beschaffen, die gemäß den Zollvorschriften oder anderen anwendbaren staatlichen Regelungen erforderlich sind, insbesondere (i) Zollrückvergütungsunterlagen und (ii) alle Ursprungsnachweise sowie (iii) sämtliche andere Angaben, die sich auf die handels- oder präferenzrechtliche Herkunft der Waren und Materialien, die darin enthalten sind, beziehen.
  4. Geben wir ein Transportunternehmen oder –mittel vor, wird der Lieferant den Transport entsprechend durchführen.

VI. Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind getrennt von der Ware zu übersenden. Auf der Rechnung müssen unsere Bestellnummer, das Bestelldatum sowie die Positions- und Sachnummer angegeben sein.
  2. Zahlungen leisten wir, wenn nichts anderes vereinbart ist, entweder unter Abzug eines Skontos von 3% innerhalb 20 Tagen oder innerhalb 60 Tagen netto nach Rechnungszugang. Geht uns die Ware nach der Rechnung zu, beginnt die Skontierungsfrist erst mit dem Eingang der Ware.
  3. Die Abtretung des Zahlungsanspruches an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

VII. MÄNGELHAFTUNG

  1. Wir werden unverzüglich nach Eingang der Waren prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen uns nicht. Mängelrügen gelten als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Tagen nach Entdeckung eines Mangels abgesandt wurden. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn Mitteilungen in gleicher Weise innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten abgesandt werden.
  2. Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren frei von Mängeln sind und die vereinbarten Eigenschaften aufweisen und für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sind.
  3. Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und auf eigene Kosten nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung der Ware zu beseitigen.
  4. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
  5. Nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung bzw. nach zweimaligen gescheiterten Nachbesserungsversuch, stehen uns auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu.
  6. Der Lieferant hat alle die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, Ein- und Ausbaukosten und Kosten zur Feststellung der Schadensursache, zu tragen.
  7. Die Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.
  8. Darüber hinaus stehen uns gegen den Lieferanten die gesetzlich normierten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche ungeschmälert zu.

VIII. PRODUKTHAFTUNG

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant wird sich gegen Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice und/oder seine Versicherungsbestätigung zur Einsicht vorlegen.
  4. Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind, es sei denn, dies ist einzelvertraglich abweichend geregelt.
  5. Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls dies unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sind oder sein könnten. Der Lieferant wird uns über seine Kennzeichnungssysteme oder seine sonstigen Maßnahmen so unterrichten, dass wir im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen können.

IX. SCHUTZRECHTE DRITTER

  1. Der Lieferant sichert uns zu, dass die an uns gelieferten Waren frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind. Der Lieferant übernimmt uns gegenüber die volle Haftung dafür, dass durch die Lieferung der von uns bestellten Waren, deren Weiterveräußerung oder Verarbeitung durch uns keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Werden wir von dritter Seite wegen Verletzung oder Beeinträchtigung solcher Rechte belangt, ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen derartigen Ansprüchen und Maßnahmen Dritter im vollen Umfang freizustellen. Hierzu gehört auch die rechtzeitige Abwehr drohender Ansprüche und Maßnahmen Dritter gegen uns.
  3. Die Haftung des Lieferanten umfasst auch sämtliche uns entstehenden Folgeschäden, auch solche in Folge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.

X. Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. "Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das einen Vertragspartner daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit der von dem Hindernis betroffene Vertragspartner nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihm zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von dem betroffenen Vertragspartner nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können. Das Vorliegen Höherer Gewalt wird insbesondere vermutet, bei (i) Krieg, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken; (v) Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.
  2. Der Besteller ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/ Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/ Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung beim Besteller – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
  3. Dauern die Hindernisse mehr als zwei Monate an, ist jede Vertragspartei ohne weitere Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

XI. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  2. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns mit der Geschäftsverbindung werben.
  3. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht mit vollständiger Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

XII. Qualität

  1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die vereinbarten Spezifikationen, Qualitäts-, Umwelt-, Sicherheits- und Prüfvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes sowie die Änderung von Materialien, Werkzeugen oder Prozessen in der Fertigung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns. Der Lieferant hat die Spezifikationen zu überprüfen und eventuell notwendige Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
  2. Die vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstände und erbrachten Leistungen haben bei Übergabe an PTR dem jeweils anerkannten Stand der Technik, den jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften und den getroffenen Qualitätssicherungs- und Umweltvereinbarungen zu entsprechen.
  3. Liefert der Lieferant Produkte, deren Produktbestandteile in einer jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen Listen deklarationspflichtiger Stoffe aufgeführt sind oder die aufgrund von Gesetzen stofflichen Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen (z.B. REACH, RoHS, California Proposition 65), hat der Lieferant PTR zu versichern, dass erforderliche Grenzwerte und Dokumentationspflichten eingehalten werden. Er wird PTR ausdrücklich vor Annahme der Bestellung darauf hinweisen, dass der Liefergegenstand den besonderen Anforderungen unterliegt und erkennt im Übrigen sämtliche Herstellerverpflichtungen (insb. Kennzeichnungspflicht, Rücknahmepflicht usw.) aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen uns gegenüber ausdrücklich an.
  4. Der Lieferant versichert ausdrücklich, dass die gelieferten Waren alle Anforderungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG auf Grundlage der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllt, soweit die Waren in den Anwendungsbereich dieser Gesetze, Verordnung und Richtlinien fallen.
  5. Der Lieferant hat angemessene Maßnahmen implementiert, um sicher zu stellen, dass seine Lieferungen und Leistungen den sich aus den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und des Gesetzes zur Durchführung vom 6.Mai 2020 und der Section 1502 des Dodd-Frank Acts (soweit einschlägig) in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von sog. Konfliktmineralien (z. B. Tantal, Wolfram, Zinn oder Gold) entsprechen.
  6. Der Lieferant wird die Qualität der bestellten Waren in regelmäßigen Abständen überprüfen und die vereinbarten Prüfnachweise vorlegen; der Lieferant wird uns unverzüglich und schriftlich über auftretende Qualitätsprobleme der Waren informieren.
  7. PTR bekennt sich zum Code of Conduct der Phoenix Mecano Gruppe, der unter https://www.ptr-hartmann.com/de/CoC/ einsehbar ist. Der Lieferant verpflichtet sich im Rahmen seiner unternehmerischen Verantwortung, bei der Herstellung von Produkten bzw. bei der Erbringung von Dienstleistungen, zu einem unserem Verhaltenskodex entsprechenden rechtlich und ethisch korrekten Handeln. Der Lieferant wird auf Anforderung den PTR Code of Conduct für Lieferanten für verbindlich erklären.
  8. Wir haben das Recht, uns im angemessenen Umfang beim Lieferanten vor Ort nach Voranmeldung über die Einhaltung der Qualitätsvorschriften und das Qualitätsmanagementsystem zu informieren und in entsprechende Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Lieferant wird uns hierbei im erforderlichen Umfang unterstützen, Unterlagen zur Verfügung stellen und Auskünfte erteilen.

XIII. Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten

Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Lieferant hat PTR unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die PTR zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesondere alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und-Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von PTR gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nicht europäischen Lieferanten).

XIV. Datenschutz

  1. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten des Lieferanten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichern bzw. von Dienstleistern speichern lassen und lediglich für den Zweck der vertraglichen Zusammenarbeit innerhalb unserer konzernverbundenen Unternehmen verwenden.
  2. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Webseite unter: https://www.ptr- hartmann.com/de/datenschutz/

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtwahl

  1. Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen, also auch Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der von uns benannte Lieferort.
  2. Über alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ergeben, auch soweit sie die Gültigkeit, Aufhebung oder Beendigung des Vertrages betreffen, entscheiden unter Anwendung des nationalen deutschen Rechts die ordentlichen Gerichte am Sitz unseres Unternehmens. Wir können den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und die Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts sind ausdrücklich ausgeschlossen.

XVI. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

Werne, 01/2022