PTR Hartmann

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Bestimmungen - Stand Januar 2022

I. GELTUNGSBEREICH

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung, Änderungen und/oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

II. ANGEBOT - ANGEBOTSUNTERLAGEN

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf unser Verlangen hin, unverzüglich zurückzugeben.  

III. PREISE - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Unsere angegebenen Preise sind Nettopreise und bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zusätzlich in Rechnung gestellt.
  2. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, verstehen sich unsere Preise ab Werk. Kosten für Verpackung und Transport sind gesondert zu vergüten.
  3. Die Zahlung hat - soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde - ohne Skontoabzug und ohne jegliche weiteren Abzüge in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Wir sind berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer werden sofort fällig, wenn und soweit unser Zahlungsanspruch infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, gefährdet wird. In diesen Fällen sind wir weiterhin berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 2 Wochen erbracht, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 

IV. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Kommt der Käufer seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, insbesondere im Fall des Zahlungsverzugs, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den gelieferten Gegenstand herauszuverlangen; der Käufer ist zur Herausgabe des Gegenstandes verpflichtet.   
  2. Der Käufer ist berechtigt, den gelieferten Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verwenden und weiter zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Der Käufer tritt uns bereits jetzt die Entgeltforderungen gegen seine Abnehmer in vollem Umfang ab, die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehen sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die ihm aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung auf seine Rechnung im eigenen Namen ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.   
  3. Die Be- und Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht uns gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden wird.   
  4. Wird der gelieferte Gegenstand dergestalt mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sache verbunden oder vermischt, dass unser Eigentum an dem gelieferten Gegenstand erlischt, so tritt der Käufer uns die Forderung zur Sicherheit in Höhe des Verhältnisses des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den übrigen verbundenen/vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung ab, die ihm aufgrund der Verbindung oder Vermischung gegen den Dritten erwachsen.   
  5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.   
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sofern ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen. 

V. LIEFERFRISTEN, LIEFERTERMINE

  1. Wenn der Käufer ihm obliegende, vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- und/oder Nebenpflichten - nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich Fristen und Termine um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Unsere Rechte aus einem Verzug des Käufers bleiben unberührt.
  2. Für die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine ist der Zeitpunkt der Absendung der Ware ab Werk oder ab Lager maßgebend. Fristen und Termine gelten bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann, wobei der Nachweis fehlenden Verschuldens uns obliegt.
  3. Können wir Lieferzeiten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten, (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.
    Fälle Höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien uns von unseren Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag; bei vorübergehenden Hindernissen jedoch nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Wegfall der Behinderung. Ist dem Käufer die Verzögerung nicht zuzumuten, kann er durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurücktreten; dies gilt nicht bei Teillieferungen von Rahmenverträgen. Das Vorliegen Höherer Gewalt wird insbesondere vermutet, bei (i) Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorakte, Sabotage, (ii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iii) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Enteignung, (iv) Pandemie, Epidemie, (v) Explosion, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vi) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden. 

VI. TEILLIEFERUNGEN

Teillieferungen sind im angemessenen Umfang zulässig soweit sie für den Käufer keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand bedeuten. 

VII. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder ab Lager. Jeder Versand und Transport erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
  2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen.   
  3. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers und unter Ausschluss unserer Haftung die Ware einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware als geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird.
  4. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  5. Die Transportgefahren werden nur auf schriftliche Bitte des Käufers und auf seine Kosten versichert. 

VIII. GELANGENSBESTÄTIGUNG / INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG

  1. Bei Selbstabholung der Ware bzw. bei Abholung durch einen vom Käufer beauftragten Frachtführer, verpflichtet sich der Käufer im Falle einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eine Gelangensbestätigung oder einen entsprechenden Alternativnachweis (gemäß §17a UStDV) zu unterzeichnen und an uns zurückzusenden. Mit dieser Bestätigung erklärt der Käufer das Gelangen der Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
  2. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht innerhalb von 3 Monaten nach, sehen wir uns gezwungen, die jeweils anfallende Umsatzsteuer nachzuberechnen. Es obliegt dann dem Käufer, sich die gezahlte Umsatzsteuer im Zuge eines Umsatzsteuervergütungsverfahrens über seine Finanzbehörde zurückerstatten zu lassen. 

IX. SACHMÄNGELHAFTUNG

Beschaffenheit der Ware

  1. Abweichungen der gelieferten Ware von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts
    ausdrücklich vorbehalten.
  2. Die vereinbarte Beschaffenheit der Ware ist ausschließlich der vertraglich vereinbarten Produktbeschreibung, den Systembeschreibungen oder unseren Produktinformationen zu entnehmen. Für die Eignung der Ware zu bestimmten Verwendungszwecken haften wir nur, wenn diese Eignung ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) sind zulässig, ebenso Mehr - oder Minderlieferungen bis zu 5%, diese stellen innerhalb dieser Toleranz keinen Sachmangel dar.
  4. Nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit stellen keinen Mangel dar. Es liegt auch kein Mangel bei Farbabweichungen des Kunststoffes entsprechend der Toleranz im RAL-Bereich vor. Gleiches gilt für Abweichungen in der Ausführung und Anzahl kundenspezifisch bedruckter und sonderbestückter Teile.
  5. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist d er Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werks oder des Lagers. 

Untersuchungspflicht

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns bestehende Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen (§ 377 HGB). Mängel, die verspätet gerügt werden, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Mängelrügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine formgerechten Mangelrügen dar.
  2. Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Nacherfüllungsanspruch des Käufers bei Mängeln der Ware

  1. Im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Käufer, haften wir für Mängel der Lieferung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung).
  2. Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Wir sind verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  3. Aus- und Einbaukosten sind nicht Teil des Nacherfüllungsanspruches und werden nicht ersetzt.
  4. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Käufer seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
  5. Sollte die zuvor genannte Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt. 

X. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE; RECHTSMÄNGEL

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts - oder Minderungsrechte zu.
  2. Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Käufer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Ware aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  3. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, insbesondere soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. 

XI. HAFTUNG- UND HAFTUNGSBEGRENZUNG

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache, Ein- und Ausbaukosten sowie für einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.
  2. Der zuvor geregelte Haftungsausschluss gilt nicht
    (a) für einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen;
    (b) für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
    (c) bei der Übernahme einer Garantie oder bei der Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Eine Garantie oder Zusicherung im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht gelten nur dann als gegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.
  3. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. „Kardinalpflicht“) ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
  5. Rückgriffansprüche des Käufers gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) sind ausgeschlossen, soweit wir an den Käufer Komponenten liefern, die im Endprodukt verbaut werden. Soweit die Kaufsache unverändert an den Endkunden weiterverkauft wird, bestehen die Rückgriffsansprüche nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  6. Soweit wir für einen Fehler entsprechend den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) ersatzpflichtig sind, richtet sich der Umfang der Haftung ausschließlich nach den Regelungen dieses Gesetzes. Eine darüberhinausgehende Haftung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 

XII. VERJÄHRUNG

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz (BGB) längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 

XIII. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

  1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft; wir sind jedoch berechtigt, unsere Ansprüche auch vor jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.
  2. Es gilt ausschließlich unvereinheitlichtes deutsches Recht (BGB/HGB). Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sind ausgeschlossen. 

XIV. TEILNICHTIGKEIT

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt; das Gleiche gilt für die Ausfüllung von Lücken dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. 

XV. DATENSCHUTZ

  1. PTR und der Käufer verpflichten sich, bei der im Rahmen der Leistungserbringung notwendigen Verarbeitung von personenbezogenen Daten das Bundesdatenschutzgesetz und sonstige datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten und erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit zu treffen. Personenbezogene Daten, von denen die Parteien Kenntnis erlangen, werden ausschließlich zur Abwicklung der Vertragsbeziehung verarbeitet und niemals zu anderen Zwecken an Dritte weitergegeben, veräußert oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt.
  2. Werden persönliche Daten zur Erfüllung dieses Vertrages an verbundenen Unternehmen i.S.v.§§ 15 ff. AktG oder Dritte weitergegeben, beschränken sich die Vertragsparteien auf diejenigen Informationen, die zur Erbringung der jeweiligen Leistungen nötig sind. Der jeweilige Empfänger darf diese persönlichen Daten ausschließlich zur Erbringung der angeforderten Leistung oder der Durchführung der notwendigen Transaktion, die im Auftrag der Vertragspartei durchgeführt wird, verwenden. Die Empfänger werden dabei auf die Einhaltung der Datenschutzgesetze verpflichtet.

XII. Unternehmerische Verantwortung

Im Rahmen unserer unternehmerischen Verantwortung haben wir uns auf den Code of Conduct der Phoenix Mecano Gruppe verpflichtet, der unter https://www.ptr-hartmann.com/de/coc/ einsehbar ist.

Werne, 01/2022